Das LG Mannheim (Urteil vom 23.02.2007, Az. 7 O 276/06) hatte zu beurteilen, ob eine Berechtigungsanfrage bereits als Schutzrechtsverwarnung zu werten ist, so dass für den Fall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, der Anfragende die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen hat.

Dies lehnten die Mannheimer Richter ab. So stelle ein Anschreiben wegen einer etwaigen Gebrauchsmusterverletzung lediglich eine bloße Berechtigungsanfrage dar, wenn der potentielle Verletzer unter Fristsetzung aufgefordert wird mitzuteilen, aus welchen Gründen er zur Nichtbeachtung des Schutzrechts befugt ist.

Hierin sei lediglich eine Einladung zum Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung zu sehen. Da die Anfrage nicht mit einer konkreten Unterlassungsaufforderung verbunden sei liege keine Schutzrechtsverwarnung vor.

Folglich sei es dem Angeschriebenen verwehrt, Schadenersatz wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geltend zu machen.