Das OLG Hamburg (Urteil vom 20.02.2007, Az. 7 U 126/06) hatte einen Fall zu beurteilen, in dem bei der Eingabe eines Namens in eine Suchmaschine in den Ergebnisüberschriften negative Begriffe wie „Immobilienbetrug“ oder „Betrug“ angezeigt wurden.

Die Hamburger Richter kamen zu der Entscheidung, dass für diesen Sachverhalt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht verletzt ist, wenn sich aus den Eintragungen nicht ergibt, in welcher Beziehung der Namensträger zu den genannten Begriffen steht.

Wörtlich führten das Gericht aus:

„Die Antragsgegnerin haftet nämlich weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung gem. §§823 Abs.1, 1004 Abs.1 analog BGB i. V. m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG, da die angegriffenen Passagen den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.

Die vier beanstandeten Suchergebnisse nach Eingabe des Namens des Antragstellers in die Suchworteingabemaske auf www.google.de enthalten jeweils in der Überschrift die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“, „Nigeria Betrug“, ohne dass diese Begriffe in einen konkreten Zusammenhang mit dem Namen des Antragstellers gebracht werden. Unter den jeweiligen Überschriften befinden sich als „Thema“ die Begriffe „Die … + Andreas K… + Immobilien“. Ein unmittelbarer logischer Zusammenhang zwischen diesem „Thema“ und der Überschrift wird damit nicht hergestellt, insbesondere enthalten die Eintragungen keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in der Überschrift genannten Deliktes sei.

Ein solches den Antragsteller belastendes Verständnis liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen – für den Nutzer offenkundig – nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern die das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer nicht die von der Antragsgegnerin aufgezeigten technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin, wie bei den hier in Frage stehenden Ergebnissen, nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“) aufgeführt werden.

Der Nutzer kann daher den vier hier vorliegenden Eintragungen entnehmen, dass die Fundstellen in der Überschrift den beanstandeten abwertenden Begriff enthalten und dass im weiteren Text der Name des Antragstellers und der Begriff „Die Dienstleister“ auftaucht, ohne dass sich daraus ergibt, in welcher Beziehung der Antragsteller bzw. die genannte Gesellschaft zu dem in der Überschrift genannten Begriff stehen. Es bleibt also für den Nutzer offen, ob der Antragsteller als Täter, Opfer oder etwa Ermittler eines Betruges bezeichnet wird oder ob er beispielsweise als Journalist oder Autor darüber veröffentlicht hat. Die Fundstelle hat in diesem Sinne einen wertneutralen Inhalt, eine Aussage über den Antragsteller wird mit ihr nicht verbreitet.“