Rechtlich mittlerweile anerkannt ist, dass Internet-Domains ein handelbares Wirtschaftsgut darstellen. So kann man Domains kaufen und an ihnen Rechte erwerben. Fraglich ist jedoch, ob und im welchen Umfang man die Kosten des Domain-Erwerbs steuerrechtlichen geltend machen kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) [Urteil vom 19. Oktober 2006 – Az. III R 6/05] hatte eben einen solchen Fall zu beurteilen.

Das oberste Finanzgericht entschied dabei, dass die Kosten, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet wurden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut seien. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen nicht sofort als Betriebskosten abziehbar. Zudem sei es aufgrund der zeitlich unbeschränkten Nutzungsmöglichkeit einer Domain auch nicht zulässig, Absetzungen für Abnutzung der Domain vornehmen.