Mit Beschluss vom 18.01.2007 – AZ 315 O 50/07 erwirkte die von dieser Kanzlei vertretene Nova Nutria International AG eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber.

Das Gericht untersagt dem Wettbewerber damit, auf ihren Internetseiten mit klinischen Studien für ihre Produkte zu werben. Denn darin liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

Besonders heikel war hier, dass der Wettbewerber die Studien auf einer extra dafür eingerichteten Internetseite für ihre Berater zum Download bereit stellte. Zahlreiche Berater luden die Materialen herunter und verwendeten diese für ihre eigenen Internetauftritte. Wohl in dem Vertrauen, dass das Material von dem Wettbewerberfreigegeben wurde und somit rechtlich einwandfrei ist.