Schon wieder erging ein neues Urteil zum viel umstrittenen Widerrufsrecht. Das LG Münster (Urteil vom 02.08.2006 – Az.: 1 S 28/05) hatte sich mit der Bewertung einer Widerrufsbelehrung zu befassen.

Nach deren Wortlaut sollte der Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnen. Dabei entsprach die Belehrung den gesetzgeberischen Vorgaben der BGB InfoV.

Die Münsteraner Richter sahen in der Formulierung keinen Gesetzesverstoß.

Nach Ansicht des Gerichts entspräche die Belehrung zwar nicht den Anforderungen des § 312 d Absatz 2 BGB, da hiernach auch der Erhalt der Ware für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebend sei.

Zugleich vertraten die Richter aber die Auffassung, dass die BGB InfoV eine gesetzliche Normierung sei, die auf einer Stufe mit den Regelungen des BGB anzusiedeln sei. Aus diesem Grund sei ein Gesetzesverstoß abzulehnen, sofern die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung entspräche. Dies sei bei der gegenständlichen Widerrufsbelehrung der Fall, so dass im Ergebnis kein Verstoß gegen geltendes Recht vorliege.