Seit langem umstritten ist die Frage der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Online-Geschäften.

Nunmehr hatte sich auch der BGH (Urteil vom 14.06.2006 -. Az.: I ZR 75/03) mit diese Frage zu befassen.

Ein Online-Unternehmen hatte seine AGB den Kunden auf der Bestellseite mittels eines gut sichtbaren Links zur Verfügung gestellt, so dass die Geschäftsbedingungen bei Anklicken des Links gelesen und ausgedruckt werden können.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Diese Feststellung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Regelung in Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, in den Vertrag einbezogen worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes „AGB’s“ auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.“

Somit reicht es bei Online-Geschäften mit der Auffassung des BGH aus, wenn die AGB über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.