Das VG Köln [Beschluss vom 17.08.2006 – Az.: 6 L 736/06] musste sich mit der Gültigkeit einer Allgemeinverfügung der Bezirkregierung Düsseldorf befassen, durch die Werbung für private Sportwettenanbieter verboten wurde.

Hiergegen hatten sich verschiedene Sportvereine, – verbände und andere Anbieter gewendet.

Das Gericht gab den Eilanträgen zum Teil statt. Nach Ansicht des Gerichts dürfte es Anbietern mit einer Konzession aus dem EU-Ausland nicht verboten werden, für ihre Angebote zu werden. Nach Ansicht der Kölner Richter spreche einiges dafür, dass das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße.

Eine andere Auffassung vertrat das Gericht jedoch hinsichtlich der Werbung von Wettanbietern mit einer sog. DDR-Lizenz. Da eine solche Lizenz in Nordrhein-Westfalen nicht gültig sei, könne auch eine entsprechende Werbung per Allgemeinverfügung untersagt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.