Heilpraktiker versuchen sich häufig werblich in den Vordergrund zu stellen, in dem sie mit besonderen Therapieanwendungen die Aufmerksamkeit der Kunden zu gewinnen versuchen.

Allerdings sind auch an solche Werbungen strenge Anforderungen zu stellen, da ist der Heilpraktiker verpflichtet, über die Wirksamkeit seiner Therapie entsprechend aufzuklären.

Das OLG Köln (Urteil vom 17.02.2006 – Az.: 6 U 138/05) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Heilpraktiker mit der Wirksamkeit einer Therapie (einer auf Magnetfeldern basierenden Kernspin Resonanz Therapie) werben darf, wenn die Wirksamkeit in den Fachkreisen umstritten ist.

In ihrer Entscheidung vertraten die Kölner Richter die Ansicht, dass Werbung irreführend im Sinne des § 3 Nr. 2 a HWG ist, wenn diese Wirksamkeit wissenschaftlich umstritten ist und darauf in der Werbung nicht hingewiesen wird.

In ihrer Entscheidung ließen die Richter auch nicht ein Sachverständigengutachten zu, mit dem der betroffene Heilpraktiker die Wirksamkeit der Therapie nachweisen wollte Denn nach Ansicht des Gerichts sei nicht seine Aufgabe zu entscheiden, welcher der verschiedenen Lehrmeinungen der Vorzug gebühre. Deshalb sei – bei feststehendem wissenschaftlichem Meinungsstreit – einem Beweisantritt (Sachverständigengutachten) nicht nachzugehen, welcher die Richtigkeit der in der Werbung behaupteten Wirksamkeit der Therapie belegen soll.