Ein Arbeitnehmer war über die Beschäftigungspolitik seines Arbeitsgebers und insbesondere dessen Strategie bei Trennungsgesprächen derart verstimmt, dass er eine Animation in das Intranet des Unternehmens einstellte, die u.a. eine Guillotine, ein Atompilz, ein Leichenberg, das Tor zum Konzentrationslager mit der Aufschrift „Arbeit macht frei” in Verbindung mit den Trennungsgesprächen aufzeigte.

Aufgrund dieser Animation wurde der Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Dies ließ der Arbeitnehmer jedoch nicht auf sich beruhen und setzte sich hiergegen gerichtlich zu Wehr.

Das BAG (Urteil vom 25.11.2005 – 2 AZR 584/04) gab dem Arbeitnehmer recht und sah in der Animation keinen fristlosen Kündigungsgrund.

Nach Ansicht des Gerichts könnten grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar einen erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 1 BGB) darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.

Dies gelte jedoch nicht, sofern die Handlung des Arbeitnehmers von der Meinungsfreiheit gedeckt sei und die Meinungsfreiheit nicht zurücktreten müsse, etwa weil die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung zu werten sei.

Nach Überzeugung der höchsten Arbeitsrichter enthalte die vom Arbeitnehmer erstellte Animation keine Beleidigung oder Schmähung, durch die die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten würden. Zumindest lasse sie sich auch in einem nicht beleidigenden oder schmähenden Sinn verstehen. Eine Pflichtverletzung sei somit nicht gegeben, so dass die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei.