Der BGH (Urteil vom 18.05.2006 – Az.: I ZR 32/03) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, wann ein Vertragsstrafeversprechen, das im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben wird, wirksam ist.

Ein Wettbewerber hatte aufgrund eines Verstoßes gegen das geltende Recht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei hatte er allerdings nicht die vorgefertigte Erklärung unterzeichnet, sondern verwendete einen selbst formulierten Unterlassungstext mit herabgesetzter Vertragsstrafe. Nach Abgabe der Erklärung erfolgte ein weiterer Verstoß. Das abmahnende Unternehmen hatte die selbst formulierte Erklärung nicht durch eine entsprechende Erklärung angenommen, gleichwohl aber eine Vertragsstrafe gegen den abermaligen Verletzer ausgesprochen.

Zu Unrecht wie der BGH befand.

Nach Ansicht der Bundesrichter ist durch die Übersendung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zwar die Pflicht zur Unterlassung eingetreten. Allerdings setze die Einforderung einer Vertragstrafe einen vorherigen Vertragsschluss voraus. Ein Vertragsschluss erfordere jedoch eine Annahmehandlung.

Eine solche Annahmehandlung sei aber nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht schon mit der bloßen Entgegennahme eines durch den Verletzer selbst formulierten Vertragsstrafeangebotes erfolgt. Vielmehr stelle dieser durch den Verletzer verfasste Text ein modifiziertes Angebot zum Abschluss eines Vertragstrafevertrages dar, der von dem abmahnenden Unternehmen hätte angenommen werden müssen.