Das immense Interesse der Allgemeinheit an dem Privatleben von Prominenten hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. Nun gibt es eine neue Auflage. Eine bekannte Moderatorin war beim Einkauf auf Urlaubsinsel Mallorca fotografiert worden und die Ablichtungen in einer Zeitschrift veröffentlicht worden.

Gegen die Veröffentlichung der Fotos setzte sich die Moderatorin zur Wehr und verlangte zugleich, dass ein Verbot auszusprechen sei, was jegliche Verbreitung von Fotografien aus ihrem privaten Alltagsleben umfasst.

Das KG Berlin (Entscheidung vom 28.07.2006 – Az.: 9 U 191/05) entschied, dass die Moderatorin die Verbreitung der konkreten Aufnahmen untersagen könne da das Berichterstattungsinteresse sehr gering gewesen sei, mithin das Interesse der Moderatorin auf Anonymität vorgehe und durch die unerlaubte Verbreitung eine Persönlichkeitsverletzung eingetreten sei.

Allerdings vertrat das Gericht auch die Auffassung, dass die Moderatorin kein Recht auf die generelle Untersagung von Veröffentlichungen von Bildnissen aus ihrem privaten Alltag habe. Ein solches Verbot sei stets im Einzelfall zu prüfen und nur zu bejahen, sofern die Verbreitung eine Rechtsverletzung darstelle, so dass ein allgemeines Verbot nicht in Frage komme.