In den Bezeichnungen Zeit Verlag und Brotzeit kommt jeweils das Wort Zeit vor. Nach Auffassung des Zeit Verlages verwendete der Caterer den Begriff in zu ähnlicher Schriftart und meinte deshalb eine Markenverletzung zu erkennen.

Da der Caterer dies naturgemäß nicht so sah, musste eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.

Das LG Hamburg (Urteil vom 31.07.2006 – Az.: 408 O 30/06) teilte jedoch nicht die Ansicht des Verlages und lehnte die Annahme einer Markenverletzung ab, da keine Verwechslungsgefahr bestände.