Seit längerer Zeit bereits rankte um die Domain „mahngericht.de“ ein Rechtsstreit.

Ursprünglich befand sich die Domain in den Händen der Stadt Bremen. Im Rahmen einer Übertragung auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen wurde die Domain versehentlich freigegeben. Daraufhin wurde die Domain von einer Privatperson registriert, womit NRW überhaupt nicht einverstanden war und vor Gericht zog.

Geltend gemacht wurde die Verletzung des Namens gemäß § 12 BGB wie auch der deliktische Anspruch wegen angeblichen Domain-Grabbings gemäß § 826 BGB.

Bereit das OLG Köln (Urteil vom 30.09.2005 – Az.: 20 U 45/05) wies die Klage ab, da die Bezeichnung Mahngericht keinen namensrechtlichen Schutz zu Gunsten des klagenden Landes NRW habe.

Auch sah das Kölner Gericht in der Registrierung des Gattungsbegriffs keinen Anspruch wegen Domain-Grabbings im Sinne einer sittenwidrigen Behinderung. Es sei keine vorsätzliche Schädigung durch die Registrierungshandlung erkennbar. Denn die Registrierung für sich stelle kein unlauteres Verhalten dar. Vielmehr unterliege die Registrierung von Gattungs-Domains dem Prinzip der Priorität.

Auch der BGH (Beschluss vom 01.06.2006 – Az.: I ZR 186/05) wies nun die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeslandes zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch nicht der Fortbildung des Rechts diene.