Es gibt im Internet eine Reihe von Unternehmen die Lottospielvermittlungen durchführen. Diese Unternehmen sind nach § 14 Lotteriestaatsvertrag verpflichtet, vor Vertragsschluss verschiedene Hinweise durch Bereitstellung entsprechender Beteiligungsbedingungen zu erteilen.

Das OLG Düsseldorf [Urteil vom 13.04.2006 – Az.: VI-U (Kart) 23/05] hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, in dem ein Spielinteressent aufgrund eines aktivierten Popupblockers vor Vertragsabschluss nicht auf die Beteiligungsbedingungen hingewiesen wurde.

Die Düsseldorfer Richter sahen in dem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß und führten wörtlich aus:

„Unstreitig hat die Beklagte den Spielinteressenten vor Abschluss eines Vertrages mit der L.T. S. B.V. im Internet nicht in Textform klar und verständlich darauf hingewiesen, in welcher Höhe das von ihnen an die L. S. B.V. zu zahlende Entgelt an den Lotterieveranstalter für die Spielteilnahme weitergeleitet wird. Dies gilt ohne weiteres für die Interessenten, die auf ihrem Computer einen sog. Popupblocker installiert und aktiviert haben, da sie vor Abschluss des Vertrages nicht die Möglichkeit haben, vom Inhalt des Vertrages und der Beteiligungsbedingungen Kenntnis zu nehmen.“

Und weiter:

„Nach dieser Regelung (Anmerkung: § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag) hat ein gewerblicher Spielevermittler im Sinne von § 14 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, da hierunter fällt jede Rechtsnorm fällt, die in Deutschland Geltung besitzt.
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist anwendbar. Die Vorschrift verstößt weder gegen das Gemeinschaftsrecht mit der Folge, dass sie von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden wäre, noch ist ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht ersichtlich.“