Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung „SmartKey“ und der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.

Dieses Urteil fällte der BGH mit Datum vom 27.04.2006 (I ZR 109/03).

Die Klägerin ist Anbieterin einer Computer-Software mit dem Titel „SmartKey“, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können. Ferner ist sie Inhaberin des Domain-Namens „smartkey.de“.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ Computer-Software nebst Kartenlesegeräten zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln. Das Produkt der Beklagten ist für die Verschlüsselung von Emails und Daten, für digitale Signaturen und für Absicherungen beim Zugriff auf Internet-Seiten geeignet.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Titelverletzung in Anspruch genommen, um ihr verbieten zu lassen, im geschäftlichen Verkehr für Computer-Hard- und Software den Titel „Smart Key“ zu benutzen.

Der Bundesgerichtshof wies als letzte Instanz die Revision der Klägerin zurück und führt aus, „dass die Bezeichnung „Smart Key“ im Zusammenhang mit der von den Beklagten unter dieser Bezeichnung vertriebenen Verschlüsselungssoftware vom Verkehr als glatt beschreibende Angabe im Sinne von „intelligenter Schlüssel“ oder „intelligenter Code“ verstanden werde. Für den Verkehr sei klar erkennbar, dass durch die Worte „Smart Key“ nicht nur das Programm benannt, sondern damit auch etwas über Funktion und Einsatz dieses Computerprogramms ausgesagt werde.“

Damit könne in der beschreibenden Angabe „Smart Key“ durch die Beklagten keine kennzeichenmäßige Verwendung im Sinne des Markenrechts gesehen werden.

Auch die Ähnlichkeit der Werke, die mit den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien vertrieben werden, ist nach Ansicht des Gerichts gering. Zwar handele es sich in beiden Fällen um Computersoftware. Das allein führe jedoch noch nicht zur Annahme einer großen Werknähe: „Computersoftware kann vom Typ und vom Verwendungszweck her sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist dies bekannt. Nach seinem Verständnis können sich daher Softwareprodukte, die sich in ihrer Ausgestaltung wie hier voneinander unterscheiden und insbesondere für unterschiedliche Verwendungszwecke bestimmt sind, als unterschiedliche Werke darstellen, die sogar denselben Titel tragen können, ohne dass sie miteinander verwechselt werden.“