Grundsätzlich ist es wettbewerbsrechtlich zulässig Arbeitnehmer von Wettbewerbern abzuwerben, da diese Abwerbungen als Teil des freien Wettbewerbs zu betrachten sind.

Fraglich ist allerdings, ob ein Unternehmen über eine „Head-Hunter“ den abzuwerbenden Arbeitnehmer des Konkurrenten direkt am Arbeitplatz unter dessen Diensttelefon anrufen darf.

Hier hat der BGH bereits entschieden, dass der Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nur dann ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung sei, wenn er über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht

Nun hatte sich der BGH mit ein leicht abgewandelten Situation zu beschäftigen.

Zum Zwecke der Abwerbung ließ ein Unternehmen über eine „Head-Hunter“ drei Mitarbeiter eines Wettbewerbers anrufen. Zwei Mitarbeiter wurden auf Ihrem Mobildiensttelefon angerufen. Ein weiterer Angestellter wurde zweimal über seinen dienstlichen Festnetzanschluss kontaktiert.

Die Vorinstanz sah in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß. Der BGH (Urteil vom 09.02.2006 – Az.: I ZR 73/02) hingegen hob diese Entscheidung bei gleichzeitiger Rückverweisung an die Vorinstanz auf und verlangte ein erneute Betrachtung, da die Vorinstanz keine Feststellungen über den Inhalt der Telefongespräche des Head-Hunters mit den Mitarbeitern der Klägerin getroffen habe.

Zugleich stellt die Karlsruher Richt jedoch fest, dass es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, nicht danach zu unterscheiden sei, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden. In jedem Fall bediene sich der anrufende Personalberater des Kommunikationssystems des betroffenen Unternehmens für eine Tätigkeit, die gegen dessen Interessen gerichtet sei. Der Personalberater wisse bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon in aller Regel nicht, in welcher Situation er den Angerufenen erreicht. Falls er nicht zu einer Zeit anrufe, in der mit einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls zu rechnen sei, nehme er zumindest in Kauf, dass er den Angerufenen bei einer Tätigkeit für sein Unternehmen, etwa auch am Arbeitsplatz oder bei einem Kundengespräch, stört und dessen Diensttelefon für andere eingehende Gespräche vorübergehend blockiert. Ebenso wie bei einem Anruf auf dem Festnetzanschluss werd zudem nicht jeder Arbeitnehmer in der für ihn so wichtigen und oft heiklen Frage eines möglichen Arbeitsplatzwechsels unvermutet von einer ihm fremden Person – und dies in einem von ihm nicht gewählten Umfeld – angerufen werden wollen.