Der Kläger ist Kunde der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über einen Internetzugang im Tarif T-Online dsl flat.

Er verklagte die Beklagte auf Unterlassung der Speicherung seiner dynamischen IP-Adressen und sonstiger Daten, sobald diese nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind.

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte demensprechend.

Dazu führt es aus, dass hinsichtlich der so genannten dynamischen IP-Adressen die Gefahr, dass diese in Verbindung mit anderen Daten das Nutzerverhalten im Internet transparent machen und es ermöglichen könnten, einen Personenbezug herzustellen.

Dabei stellte das Gericht fest, dass es sich bei der von der Beklagten erbrachten Dienstleistung nicht im Teledienste sondern um Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 3 Nr. 24 TKG handelt. Denn der Accessprovider bietet selbst keine Inhalte, sondern nur Anschluss und Datenübertragung (Carrierdienste) an.

§ 97 Abs. 3 TKG besagt, dass der Diensteanbieter für die Rechnungsstellung verschiedene Daten ermitteln darf, wozu auch die personenbezogene IP-Adresse gehört. Nach Ende der Verbindung müsse er aus den Verkehrsdaten unverzüglich die zur Ermittlung des Entgelts erforderlichen Daten ermitteln. Die IP-Adresse ist jedoch weder für die Entgeltermittlung noch die Entgeltabrechnung erforderlich. Lediglich im Fall des § 100 Abs. 3 TKG dürfe der Dienstanbieter die Daten speichern, Leistungserschleichungen aufzudecken oder sonstige rechtswidrige Inanspruchnahmen zu unterbinden.

Das die Beklagte die Speicherung des bei der Internetnutzung übertragenen Datenvolumens hat folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG, wonach das Datenvolumen nur erhoben werden darf, wenn hiervon ein Entgelt abhängt. Gerade dies ist im Rahmen des oben beschriebenen Vertrag zwischen den Parteien nicht der Fall, so dass die Erhebung – und damit erst recht die Speicherung – des Datenvolumens vorliegend unzulässig ist. Anders wäre es gewesen, wenn der Verrag Dienste beinhaltet hätte, für die volumenabhängige Entgelte anfallen.

Einen Anspruch des Klägers auf Löschung des Datums „Anfang und Ende der jeweiligen Verbindung“ gab das Landgericht hingegen nicht statt.

Denn nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag können, wie bereits ausgeführt, je nach Zugangsart oder Einrichtung von Mitbenutzern zeitabhängige Entgelte entstehen, die anhand von Anfang und Ende der Verbindung ermittelt werden müssen.