I. Einleitung

Die Impressumspflicht im Internet ist eigentlich ein „alter Hut“, gehört jedoch gleichwohl in jede gut sortierte Online-Rechtsbibliothek.

Die Impressumspflicht im Internet richtet sich maßgeblich nach zwei Gesetzen, nämlich dem § 6 TDG (Teledienstegesetz) und dem § 10 MDStV (Mediendienstestaatsvertrag).

Welches der beiden Gesetze anwendbar ist, richtet sich danach, ob der der angebotene Dienst ein Teledienst ist oder einen Mediendienst darstellt.

Insbesondere der § 6 TDG stand schon häufig im Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen, da die Norm nach der Auffassung mehrerer Gerichte (vgl. etwa LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003 – Az.: 3-12 O 151/02; LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.1.2003, Az.: 34 O 188/02) eine wettbewerbschützende Norm ist, so dass ein Verstoß hiergegen die Wettbewerber, Verbraucherschutzzentralen oder Abmahnvereine zum Ausspruch einer kostspieligen Abmahnung berechtigen.

Außerdem stellt der Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.

Somit sollte sich jeder Internetanbieter stets mit der Frage auseinander setzen, ob er impressumspflichtig ist oder nicht.

II. geschäftsmäßige Teledienste

Impressumspflichtig im Sinne des § 6 TDG ist jeder Internetanbieter, der einen Internetdienst geschäftsmäßig betreibt. Unter Geschäftsmäßigkeit fällt jede Art von Gewerbsmäßigkeit.

Ausreichend ist bereits die Aufnahme eines Internetdienstes mit der Absicht Einnahmen in der Zukunft erzielen zu wollen. Es ist somit nicht erforderlich, dass bereits Einnahmen mit dem Dienst erzielt werden.

Zudem sind nach der Gesetzesbegründung, was häufig nicht bekannt ist, auch solche Teledienste als geschäftsmäßig einzuordnen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, sofern sie auf Dauer angelegt sind. Dies bedeutet nach der hier vertretenden Ansicht im Klartext, dass auch eine private Internetseite im Einzelfall impressumspflichtig sein kann.

III. Informationspflichten nach § 6 TDG

§ 6 TDG regelt im Einzelnen welche konkreten Informationspflichten der Betreiber eines geschäftsmäßigen Internetdienstes zu erfüllen hat.

1. Name und Anschrift

So muss der Anbieter seinen vollständigen Namen und seine ordnungsgemäße Anschrift angeben. Die Angabe einer Postfachadresse reicht nach der hier vertretenden Auffassung nicht, da unter Anschrift eine ladungsfähige Anschrift gemeint ist.

Zu der vorgenannten Problematik hat das LG Berlin (Beschluss vom 17.09.2002, Az.: 103 O 102/02-) entschieden, dass es erforderlich ist, auch den Vornamen eines Inhabers einer Firma anzugeben, da die alleinige Angabe des Nachnamens nicht ausreiche.

Des Weiteren ist bei juristischen Personen, die vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) anzugeben.

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

Weiterhin hat der Anbieter solche Informationen an die Nutzer verfügbar zu machen, die eine sofortige und unkomplizierte Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sind grundsätzlich die die Fannummer und die E-Mail-Adresse.

Umstritten ist, ob auch die Telefonnummer angegeben werden muss.

Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03) ist es aufgrund der Gesetzesbegründung zwingend erforderlich, dass ein geschäftsmäßiger Teledienst eine Telefonnummer bereitstellt. Anderer Auffassung ist jedoch das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az.: 20 U 222/03. MMR 2004, 549), welches meint, dass für die vom Gesetz geforderte „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ die Bereitstellung einer Telefonnummer nicht zwingend notwendig sei.

3. Aufsichtsbehörde

Sofern ein Teledienst für die Zulassung einer behördlichen Zulassung bedarf, so ist hier die Aufsichtbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen. Zu den Branchen die einer behördlichen Zulassung bedürfen gehören z.B. Rechtsanwälte und Ärzte aber u.U. auch Finanzdienstleister und Immobilenmakler (§ 34 c GewO)

4. Register und Registernummer

Ist ein Anbieter registerpflichtig (z.B. GmbH, die in das Handelsregister einzutragen ist), so ist das Register/Registergericht und die Registernummer zu nennen.

Nach der Auffassung der LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az.: 3-12 O 151/02) gilt die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer auch für ausländische Gesellschaften hinsichtlich des ausländischen Registers. In dem konkreten Fall hatte eine englische Ltd, die keine Niederlassung in Deutschland hatte, in dem streitigen Impressum keine Registernummer und auch kein Register angegeben.

5. Umsatzsteueridentifikationsnummer

Zudem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass geschäftsmäßige Teledienste – sofern vorhanden – ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben haben. Nach Auffassung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 11.7.2003, 12 O 310/03) führt ein Verstoß gegen diese Pflicht auch zu einem Wettbewerbsverstoß.

Ein Trugschluss ist hingegen, dass die Anbieter auch Ihre Steuernummer angeben müssen. Eine solche Pflicht wird vom Gesetzgeber nicht gefordert.

6. Besondere Pflichten einiger Berufsträger

Für verschiedene Berufsträge wie z.B. Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte gilt darüber hinaus noch eine besondere Pflicht zur Angabe weiterer Informationen wie etwa die Bezeichnung der Kammer, der ein Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der die Berufbezeichnung verleihende Staat wie auch die Bezeichnung und Zugänglichmachung der berufsrechtlichen Regelungen.

IV. Vermeidung von widersprüchlichen Angaben

Geschäftsmäßige Diensteanbieter sollten ferner jegliche Art von widersprüchlichen Angaben in dem Impressum vermeiden.

So ist es nach der Auffassung der OLG Hamburg (Urteil vom 9.9.2004, Az.: 5 U 194/03) widersprüchlich, sofern ein Impressum auf zwei unterschiedliche Unternehmen verweist.

V. Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes schließlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Diese Anforderungen werden in der Rechtsprechung sehr restriktiv bewertet.

So ist nach der Auffassung der LG München (Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03) eine Website nicht mehr unmittelbar erreichbar, wenn der Nutzer bis zum Erreichen des Impressums vier Seiten nach unten „scrollen“ muss. Ebenso sah dies auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02), dass eine leichte Erreichbarkeit ebenfalls ablehnte, sofern zum Erreichen der Anbieterkennzeichnung ein vorheriges Scrollen erforderlich ist.

Das OLG München (Urteil vom 11.9.2003, Az.: 29 U 2681/03) geht noch von einer leichten Erreichbarkeit aus, sofern das Angebot durch zwei „Mausklicks“ über Links zu erreichen ist.

Ferner gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll.

Nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 11.9.2003, Az.: 29 U 2681/03) haben sich bei den Nutzern für die Anbieterkennzeichnung die Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“ eingeprägt. Mit der Ansicht des LG Essen (Urteil vom 4.6.2003, Az.: 44 O 18/03) und des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02) ist es nicht zulässig, die erforderlichen Informationen z.B. unter einem anderen Menü wie z.B. „Zahlen und Fakten“ oder „Backstage“ zu verstecken.

Das LG Berlin (Beschluss vom 17.09.2002, Az.: 103 O 102/02) lehnt eine unmittelbare Erreichbarkeit der Pflichtangaben auch dann ab, sofern die erforderlichen Informationen erst in den ebenfalls auf der Startseite des Teledienstes verfügbaren AGB abrufbar sind.

VI. Informationspflichten nach § 10 MDStV

Die Informationspflichten der geschäftsmäßigen Mediendienste ergeben sich aus § 10 Absatz 2 MDStV und entsprechen den Pflichten des § 6 TDG, so dass auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Sofern es sich bei den Mediendiensten um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote handelt, besteht gemäß § 10 Absatz 3 MDStV zudem die Pflicht einen oder mehre Verantwortliche mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.