Ein Markeninhaber kann nicht die Freigabe einer gleichlautenden Domain fordern, wenn diese für Geschäfte genutzt wird, die nicht in den Bereich der geschützten Waren- und Dienstlei- stungsklassen fallen.

Dies entschied jüngst das OLG Köln.

Der Kläger, ein Anbieter von Webdesign-Dienstleistungen hatte im Juli 2004 die Domain „j.de“ auf sich registriert. Er beabsichtigt, unter der Adresse ein Portal für Finanzdienstleistungen anzubieten.

Der Beklagte ist aufgrund seiner Anmeldung vom 7. 12. 2001 seit dem 8. 9. 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber der Wortmarke „J“ für „Computer, Laptops, Notebooks, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Monitore, Modems, Scanner, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte; Aufstellung, Einrichtung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Telekommunikation“ eingetragen.

Er beantragte bei der DENIC einen Dispute-Eintrag für die oben erwähnte Domain und forderte den Kläger unter Berufung auf sein Markenrecht zudem auf, die Domain freizugeben.

Der Kläger forderte den Beklagten hingegen auf, den Dispute-Eintrag löschen zu lassen. Nachdem der Beklagte nicht darauf einging, erhob der Kläger Klage und obsiegte.

In erster Instanz gab das Landgericht Köln der Klage statt:

„Tatsächlich besteht ein besseres Recht des Beklagten an der Bezeichnung „j“ nicht, soweit diese als Domain in einem Zusammenhang verwendet wird, der der eigentlichen Bedeutung des Begriffs entspricht. Bei „j“ handelt es sich um einen beschreibenden Begriff, der im Umfang seiner Bedeutung nicht unterscheidungskräftig ist und für den in diesem Umfang ein Markenrecht des Beklagten nicht besteht. „J“ als englischer Begriff für „Investition“ bedeutet eine langfristige Kapitalanlage und nimmt dementsprechend Bezug auf Finanzdienstleistungen. Den Schutz der Bezeichnung als Marke hat der Beklagte allein deshalb erlangt, weil der Begriff als Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die er den Begriff hat schützen lassen, völlig ungebräuchlich ist und ihm dementsprechend in diesem Bereich eine Unterscheidungskraft zukommt. Dem Beklagten ist es verwehrt, aus dem von ihm erlangten Markenrecht Ansprüche gegen eine Verwendung dieses Begriffs im Bereich der eigentlichen Bedeutung des Begriffs geltend zu machen; die Gefahr einer Verwechslung mit der für den Beklagten geschützten Marke ist insoweit ausgeschlossen.“

Das Gericht sah in dem Dispute-Eintrag einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb, da der Kläger durch den Dispute-Eintrag in der Nutzung seiner Domain behindert und der Wert der Domain entsprechend gemindert wurde.

Diese Entscheidung wurde nun durch die Berufungsinstanz, das OLG Köln bestätigt.