Das OLG Naumburg (Az.: 10 U 58/05) hatte sich kürzlich mit der Werbung einer Online-Apotheke zu beschäftigen und zu bewerten, ob die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausreichend beachtet wurden.

Eine Internet-Apotheke hatte eine Werbung für eine „Reiseapotheke“ geschaltet. Bei der Werbung fehlten allerdings insbesondere der Hinweis auf den Wirkstoff der in der Reiseapotheke enthaltenen Arzneimittel, und der deutlich abgesetzte Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.

Die Naumburger Richter erachteten die Werbung daraufhin als wettbewerbswidrig und begründeten die Entscheidung laut Pressemitteilung wie folgt:

„Die angefochtene Werbung ist insbesondere nicht deshalb erlaubt, weil in dem Internetauftritt der Apotheke trotz verschiedener Seiten ein einheitliches Bestellformular zu erblicken ist. Allerdings enthält das Heilmittelwerbegesetz eine Bestimmung, wonach die umfangreichen Pflichtangaben nicht in einem Bestellformular angegeben werden müssen. Diese Bestimmung ist aber eng auszulegen. Das grundsätzliche Gebot von Pflichtangaben soll sicherstellen, dass der Verbraucher sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen Bedürfnissen entspricht. Demnach müssen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular eines Internethändlers vorhanden sein, wohl aber auf Seiten eines Internetauftritts, die sich mit den „Artikel Detailinformationen“ befassen. Das Zeichen „Warenkorb“ neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.“

Quelle: Pressemitteilung des OLG Naumburg (Nr. 006/06) vom 06.04.2006