Es sollte sich mittlerweile auch bis in den letzten Winkel der Internet-Handelsbranche herum gesprochen haben, dass gewerbliche Warenanbieter im Fernabsatz den Verbraucher spätestens bei Abschluss des Vertrages über sein Widerrufsrecht zu belehren haben.

Umstritten ist jedoch, welche Daten der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen hat. So geben Online-Shops als Adresse für den Widerruf häufig lediglich eine Postanschrift und nicht die vollständige Adresse an.

Nur die Angabe einer Postfachanschrift reicht nach Auffassung der OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2006, Az.: 12 U 740/04) für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht aus. Vielmehr müsse die Widerrufsbelehrung für einen Vertrag nach der Ansicht des Senats die komplette Hausanschrift enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf zu senden habe.

Hinzuweisen ist, dass die Entscheidung der Koblenzer Richter keinen Sachverhalt aus dem Onlinehandel, sondern die Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Autoleasingvertrags zu bewerten hatten. Allerdings lässt sich die Rechtsprechung ebenso auf Onlineversand-Verträge übertragen, so dass Shop-Betreibern anzuraten ist, die vollständige Hausanschrift im Rahmen der Widerrufsbelehrung anzugeben.