Am 22.03.2006 hat die Bundesregierung den sog. 2. Korb zur Novellierung des Urheberrechts beschlossen.

Die wichtigsten Entscheidungen sind:

1. Die Privatkopie bleibt offiziell bestehen

Das viel umstrittene Recht auf Privatkopie bleibt offiziell erhalten, jedoch nicht zu Lasten der Rechteinhaber, da nur nicht kopiergeschützte Werke für private Zwecke vervielfältigt werden dürfen. Es gibt jedoch kaum noch Werke, die keinen Kopierschutz haben, so dass das Recht auf Privatkopie faktisch zurückgedrängt oder ausgehöhlt werden wird.

2. Pauschalvergütung soll das Recht der Privatkopie ausgleichen

Nach der neuen Regelung sind Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, vergütungspflichtig.

Somit verabschiedet sich die Bundesregierung von der bisherigen Regelung, die einen Vergütungsanspruch nur zuließ, sofern ein Gerät oder Speichermedium zur Vervielfältigung bestimmt ist.

Änderungen wird es nach dem Willen der Regierung auch hinsichtlich der Höhe der Pauschalvergütung geben, da es künftig Sache der Beteiligten sein wird, die Vergütungssätze zu bestimmen. Bisher gibt es staatlich regulierte Vergütungssätze. Allerdings wird auch weiterhin gesetzlich festgelegt, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.

3. Rechtseinräumung auch für zukünftige Nutzungsarten möglich

Der Urheber hat nach dem Entwurf des Urhebergesetzes nunmehr das Recht, den Lizenznehmern vorab ein Recht an künftige Nutzungsarten einzuräumen und erhält als Gegenleistung eine angemessene Vergütung, sofern sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Jedoch behält der Urheber bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart ein Widerrufsrecht und kann der neuen Nutzung widersprechen.

4. Neue Rechte für Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive

Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven sind nach dem vorliegenden Entwurf berechtigt, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Zudem wird den Bibliotheken der Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei via E-Mail, Fax und SMS gestattet. Vorgenanntes Recht gilt jedoch nicht, wenn die Rechtsinhaber (Verlage) ein eigenes elektronisches Angebot hinsichtlich der Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorhalten.

5. Was nicht geändert wurde

Die Bundesregierung hat darauf verzichtet, eine Bagatellklausel zur Eindämmung der strafrechtlichen Verfolgung zu schaffen, so dass weiterhin auch Personen, die nur ein Werk kopieren u.U. strafrechtlich belangt werden können.

Es wurde kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Provider hinsichtlich der Identität (z.B. der IP-Nummern) von Rechtsverletzern geschaffen, so dass die Rechteinhaber auch weiterhin, die Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung eines Rechtsverletzers instrumentalisieren müssen und werden.