Im Rahmen einer Aktion zum Bestehens des Abiturs wurde das AOL Zeichen versehen mit dem Text „Abschluss 2006 – Bin ich schon durch oder was? Das war ja einfach“ auf den entsprechenden Abi-T-Shirts abgedruckt.

Der gewählte Text in Verbindung mit der AOL-Zeichen erinnert in humorvoller Weise an die Boris Becker Werbung für AOL, in der jener zum Ausdruck bringt, wie einfach es sei, in das Internet zu gelangen.

Weniger humorvoll wurde das T-Shirt allerdings bei der Markeninhaberin gesehen.Vielmehr sah die Inhaberin in der Verwendung ihres markenrechtlich geschützten und bekannten Logos ein Markenverletzung und zog vor Gericht.

Allerdings erteilte das Hanseatische OLG (Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 1/06) dem Begehren der Markeninhaberin eine Absage und verneinte sowohl eine Markenverletzung als auch eine wettbewerbsrechtliche Verletzung.

Nach Auffassung des Senats sei hier zwar unstreitig das bekannte Logo der Markeninhaberin in identischer Weise verwendet worden. Allerdings scheide eine Markenverletzung wie auch eine Wettbewerbsverletzung im Ergebnis aus, da die humorvolle Verwendung des geschützten Logos durch die Kunstfreiheit gedeckt sei.

Wörtlich führten die Hamburger Richter aus:

„Nach der genannten Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ entfällt eine Unlauterkeit der Aufmerksamkeitsausbeutung jedoch dann, wenn sich der Verletzer auf die Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG berufen kann. Ein solcher Fall ist mit dem Landgericht hier zu bejahen. Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt. Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu geríng beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Antragstellerin, ist jedoch – wie ausgeführt – in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art.14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Antragstellerin durch ( vgl. BGH „Lila Postkarte“ a.a.O. S.585 ). Insbesondere wird das Kennzeichen der Antragstellerin nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt.“